Studienplatzklage Zahnmedizin
Die Studienplatzklage im Studienfach Zahnmedizin
Wir klagen für Sie Ihre Zulassung für das Studienfach Zahnmedizin (im ersten und höheren Fachsemester) ein - und das bundesweit. Das bedeutet, dass Sie einen Studienplatz - so die Klage erfolgreich verläuft - außerhalb der festgesetzten Kapazitäten erhalten. In jedem Semester werden im Studienfach Zahnmedizin zusätzliche Kapazitäten bei den Hochschulen gerichtlich festgestellt - und das in der Regel für jedes Fachsemester.
Übrigens: Sie können uns gern vor Ort besuchen. Ein persönlicher Termin ist aber i.d.R. nicht erforderlich, wir agieren insoweit im gesamten Bundesgebiet.
Optimierung Chancen im ersten Fachsemester:
Worauf basiert die Studienplatzklage?
Jedem Bundesbürger steht die Wahl des Berufes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (Grundgesetz) frei. Daher sind Hochschulen gesetzlich verpflichtet, die Anzahl der vorhandenen Studienplätze höchstmöglich entsprechend ihrer Kapazität zu errechnen, festzusetzen und die Zahlen zu veröffentlichen. Dies erfolgt entsprechend der Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnungen und weiterer rechtlicher Bestimmungen. In den medizinischen Studienfächern sowie in der Psychologie spielen zusätzlich die Gegebenheiten der universitären und kooperierenden Krankenhäuser oder anderer stationärer Einrichtungen eine Rolle.
Mit der Studienplatzklage behaupten wir, dass weitere, außerkapazitäre Studienplätze vorhanden sind, die Hochschulen ihrer Verpflichtung also hinsichtlich der höchstmöglichen Auslastung nicht (hinreichend) nachgekommen sind. Im gerichtlichen Verfahren wird die Berechnung der Zulassungszahlen dezidiert überprüft. Eine Vorabprüfung ist hier leider nicht möglich, da die Kapazitätsberechnungen erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einsichtig sind. Übrigens: bei der Studienplatzklage handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung - so der korrekte Terminus.
Damit ist kurz beschrieben, was das teils längerwährende und immer komplizierte Kapazitätsverfahren im Wesentlichen bedeutet!
Achtung: Frist- und Formvorschriften der Studienplatzklage
Bei der Planung von Studienplatzklagen sind Frist- und Formvorschriften zu beachten, deren Missachtung umgehend zur Ablehnung des Antrags betreffend der Hochschulzulassung führt. Daher ist es immens wichtig, sich frühzeitig zu informieren und eine erfahrene Kanzlei an Ihrer Seite zu haben!
Erste Fristen sind in jedem Semester bereits zum 15. Juli d.J. (für das Wintersemester) beziehungsweise zum 15. Januar d.J. (für das Sommersemester) zu wahren! Weitere Fristen folgen. In Bayern beispielsweise ist keine Frist festgesetzt. Es gilt also, je nach Zeitpunkt des 'Einstiegs' zu sehen, wo sinnvoll geklagt werden kann.
Chancen der Studienplatzklage im Studienfach Zahnmedizin
Übrigens: wir haben einige Informationen zur regulären Bewerbung zum Studium der Zahnmedizin für Sie zusammengestellt: http://Bewerbung hochschulstart Zahnmedizin
Dauer und Ablauf der Studienplatzklage Zahnmedizin
Kosten der Studienplatzklage im Studienfach Zahnmedizin
Die Kosten teilen sich auf verschiedene Posititonen auf. Es fallen Kosten für die Beauftragung des eigenen Anwalts an, für eventuell beteiligte Anwälte der Gegenseite sowie für die Gerichtskosten. Kaum ins Gewicht fallen die Verwaltungsgebühren, die die Universitäten zum Teil geltend machen. Für all diese Positionen gelten gesetzliche Bestimmungen. Denn sie berechnen sich aus den von den Gerichten im Verfahren festgesetzten Streitwerten, die als Berechnungsgrundlage dienen. Sie sind also selbst nicht zu zahlen!
Die Streitwerte divergieren zwischen € 1.000,00 und € 5.000,00. Entsprechend höher oder niedriger fallen die daraus errechneten Gebühren aus. Wir können Ihnen an dieser Stelle nicht im Einzelnen aufführen, welche Gebühren gegen welche Hochschule anfallen.
Wir werden dies aber gern für Sie tun, sobald wir Ihre persönliche Situation besprochen haben. Denn diese beeinflusst maßgeblich die insgesamt anfallenden Kosten.
Dabei kann ein eventuell begrenztes Budget gern Berücksichtigung finden. Wenn wir Ihnen hier einen etwaigen Durchschnittswert angeben, der sich pro Verfahren auf ca. € 1.200 (inkl. aller o.a. Kosten) beläuft, nützt Ihnen dieses kaum.
Denn es kommt im Einzelfall auf viele Umstände an, die hiervon abweichend die Höhe beeinflussen, wie: ist ein Gegenanwalt beteiligt? Wie hoch ist der gerichtlich festgesetzte Streitwert? Muss zusätzlich zum Eilverfahren Klage erhoben werden?
Um weitere Informationen zu erhalten, kontaktieren Sie uns gern unter der Rufnummer 02191-24071! Wir stehen Ihnen für ein kostenloses, erstes Infogespräch gern zur Verfügung! Oder schreiben Sie uns an info@studienplatzklage-schmidt.de, wir rufen Sie gern zu einer Ihnen passenden Zeit zurück!
Denken Sie immer daran: es gelten bundesweit diverse Fristen, die es zu wahren gilt, damit Ihre Chancen auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin steigen. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren!
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