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Studienplatzklage Zahnmedizin – höheres Fachsemester

Die Studienplatzklage im Studienfach Zahnmedizin im höheren Fachsemester

Wir klagen für Sie Ihre Zulassung für das Studienfach Zahnmedizin (im ersten, höheren oder klinischen Fachsemester) ein - und das bundesweit. Das bedeutet, dass Sie einen Studienplatz - so die Klage erfolgreich verläuft - außerhalb der festgesetzten Kapazitäten erhalten. In jedem Semester werden im Studienfach Zahnmedizin zusätzliche Kapazitäten bei den Hochschulen gerichtlich festgestellt - und das in der Regel für jedes Fachsemester.

Übrigens: Sie können uns gern vor Ort besuchen. Ein persönlicher Termin ist aber i.d.R. nicht erforderlich, wir agieren insoweit im gesamten Bundesgebiet.

Optimierung Chancen im höheren Fachsemester:

  • jetzt Anwalt kontaktieren: Erstgespräch kostenlos und unverbindlich
  • nach Möglichkeit: bundesweit regulär bewerben
  • Äquivalenzbescheinigungen bzw. Anrechnungen schnellstmöglich beantragen
  • Unterlagen anfordern, zur Beauftragung vollständig einreichen
  • weiteren Hinweisen folgen

Worauf basiert die Studienplatzklage?

Jedem Bundesbürger steht die Wahl des Berufes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (Grundgesetz) frei. Daher sind Hochschulen gesetzlich verpflichtet, die Anzahl der vorhandenen Studienplätze höchstmöglich entsprechend ihrer Kapazität zu errechnen, festzusetzen und die Zahlen zu veröffentlichen. Dies erfolgt entsprechend der Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnungen und weiterer rechtlicher Bestimmungen. In den medizinischen Studienfächern sowie in der Psychologie spielen zusätzlich die Gegebenheiten der universitären und kooperierenden Krankenhäuser oder anderer stationärer Einrichtungen eine Rolle.

Mit der Studienplatzklage behaupten wir, dass weitere, außerkapazitäre Studienplätze vorhanden sind, die Hochschulen ihrer Verpflichtung also hinsichtlich der höchstmöglichen Auslastung nicht (hinreichend) nachgekommen sind. Im gerichtlichen Verfahren wird die Berechnung  der Zulassungszahlen dezidiert überprüft. Eine Vorabprüfung ist hier leider nicht möglich, da die Kapazitätsberechnungen erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einsichtig sind. Übrigens: bei der Studienplatzklage handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung - so der korrekte Terminus.

Damit ist kurz beschrieben, was das teils längerwährende und immer komplizierte Kapazitätsverfahren im Wesentlichen bedeutet!

Achtung: Frist- und Formvorschriften der Studienplatzklage

Bei der Planung von Studienplatzklagen sind Frist- und Formvorschriften zu beachten, deren Missachtung umgehend zur Ablehnung des Antrags betreffend der Hochschulzulassung führt. Daher ist es immens wichtig, sich frühzeitig zu informieren und eine erfahrene Kanzlei an Ihrer Seite zu haben!

Erste Fristen sind in jedem Semester bereits zum 15. Juli  d.J. (für das Wintersemester) beziehungsweise zum 15. Januar d.J. (für das Sommersemester) zu wahren! Weitere Fristen folgen. In Bayern beispielsweise ist keine Frist festgesetzt. Es gilt also, je nach Zeitpunkt des 'Einstiegs' zu sehen, wo sinnvoll geklagt werden kann.

Chancen der Studienplatzklage: Zahnmedizin im höheren Fachsemester

Um Ihre Chancen für die Studienplatzklage Zahnmedizin im höheren Fachsemester zu optimieren, sollten Sie sich unbedingt regulär an möglichst allen Universitäten bewerben.

Zwar ist die reguläre Bewerbung nicht in allen Bundesländern zwingend vorgeschrieben. Doch kann sich die Rechtsprechung auch einmal ändern, so dass Sie mit bundesweiter Bewerbung auf der 'sicheren Seite' sind.

Die Zulassungschancen sind in den höheren Fachsemestern generell eher höher als im ersten Fachsemester, da hier weniger Bewerber / Kläger um die Zulassung konkurrieren. Und noch immer ist es möglich, etwa in 'benachbarten' naturwissenschaftlichen Studiengängen anrechenbare Leistungen zu erwerben, die Ihnen zu einer Anrechnung auf ein Semester der Zahnmedizin verhelfen.

Die meisten Studienplatzkläger haben jedoch zuvor an einer ausländischen Hochschule studiert, und möchten nach einem Jahr des Auslandsstudiums nach Deutschland wechseln.

Eine etwa prozentual ausgedrückte Zulassungswahrscheinlichkeit für die Studienplatzklage Zahnmedizin im höheren Fachsemester zu benennen, kann keine seriös arbeitende Kanzlei leisten.

Denn es kommt sehr auf die individuellen Voraussetzungen an, z.B. hinsichtlich des Einstiegszeitpunktes oder des zur Verfügung stehenden Budgets. Zudem können im Vorfeld die jeweiligen Gegebenheiten des Semesters unmöglich vorausgesagt werden.

Wir können Ihnen aber aufgrund der Erfahrungen aus vergangenen Semestern eine realistische Einschätzung zu Ihrer persönlichen Situation geben.

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Unser Tipp:

Erfahrungsgemäß haben Studierende im Ausland Schwierigkeiten, die zahlreichen und dazu recht unterschiedlichen Vorgaben der Universitäten beim Bewerbungsvorgang zu erfüllen, während zugleich das Studium weiterläuft und Prüfungen anstehen. Bewährt hat es sich in diesen Fällen, auf die Bewerbungen spezialisierte Agenturen zu beauftragen.

Diese nehmen Ihnen sämtliche Arbeit ab!

Voraussetzungen: Studienplatzklage Zahnmedizin im höheren Fachsemester

Die Vorlage eines Anrechnungsbescheides ist für die Studienplatzklage im höheren Fachsemester zwingend notwendig. Dieser kann jedoch ggf. nachgereicht werden, wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt das für Sie zuständige Landesprüfungsamt noch nicht kontaktiert haben.

Sofern Sie anrechenbare Studienleistungen im Bundesgebiet erworben haben, sollten Sie diese bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt schnellstmöglich förmlich anrechnen lassen. Die Leistungen können etwa aus einem naturwissenschaftlichen Studium resultieren, oder im Auslandsstudium erworben sein.

Für die Anrechnung auf ein Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin müssen Sie einen ‚großen‘ oder zwei ‚kleine‘ Scheine beibringen. Zuständig für die Anrechnung ist das Landesprüfungsamts des Bundeslandes, in dem Sie gemeldet sind. Achtung! Es gelten bei der regulären Bewerbung Nachreichfristen für die Einreichung der Anrechnung, die Sie bitte beachten müssen!

Erfolgt eine Ablehnung aufgrund verspäteter Einreichung, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir die Angelegenheit prüfen können.

Haben Sie im Ausland studiert, gelten die Vorgaben des für Sie zuständigen Landesprüfungsamtes. Eine Liste der Landesprüfungsämter finden Sie auf der Website des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) www.impp.de.

Das Merkblatt des federführenden Landesprüfungsamtes Düsseldorf, auf dem Sie weitere Informationen erhalten, finden Sie hier:  https://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Anrechnung/pdf-Anrechnung/Merkblatt-Zahnmedizin.pdf.

Es ist ratsam, für jedes Fachsemester eine separate Anrechnung anzufordern, also in der Regel gemäß ihrem Studienfortschritt im Ausland für zunächst ein Fachsemester (i.d.R. nach einem Studienjahr im Ausland möglich). Sobald ein weiteres Fachsemester anrechenbar ist, lassen Sie sich auch hierfür eine förmliche Anrechnung ausstellen.

Sie sehen bereits, dass es viele Gegebenheiten zu berücksichtigen gilt, und dass nur eine erfahrene Kanzlei all diese zu berücksichtigen in der Lage sein wird. Zögern Sie nicht, zur Klärung Ihrer Fragen Kontakt mit uns aufzunehmen.

Dauer und Ablauf: Studienplatzklage Zahnmedizin im höheren FS

Wir möchten im Folgenden einen Einblick darüber geben, was Sie hinsichtlich der Dauer und des Ablaufs der Studienplatzklage erwartet.

Zunächst zum Ablauf: bevor ein Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt werden kann, ist ein (fristgerechter) Antrag an die Hochschule bzw. Universität zwingend erforderlich. Dieser Antrag ist allerdings nicht zu verwechseln mit der regulären Bewerbung. Die beiden Antragsverfahren sind formell und rechtlich voneinander getrennt.

Nach Einleitung des Studienplatzverfahrens wird die Hochschule die Kapazitätsberechnungen dem Gericht zur Prüfung einreichen. Auch die Antragsteller bzw. deren Prozessbevollmächtigte erhalten Einblick in diese und können etwaige Fehlberechnungen aufdecken.

Die Universitäten sind zum Teil (etwa in 1/4 der Fälle) dazu übergegangen, auf den an sie gerichteten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung einen Ablehnungsbescheid zu versenden. Gegen diesen muss dann - neben dem Eilverfahren - Klage erhoben werden, um das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren aufrecht zu erhalten. Die Hochschulen wehren sich gegen etwaige Anwürfe zudem teils mittels eigener Anwälte, was die Kosten in diesen Verfahren leider erhöht. Dazu mehr weiter unten.

Zur Dauer der Studienplatzklage: Die Prüfung der Kapazitätsberechnung dauert im Eilverfahren in der Regel zwischen einem und sechs Monaten. Den Gerichten liegen viele parallele Verfahren in unterschiedlichen Studienfächern vor, die sie sukzessive entscheiden.

Die Entscheidung kann auf Zulassung oder auf Ablehnung des Antrags lauten. Teils kann während des Verfahrens eine vergleichsweise Einigung mit der Hochschule erreicht werden. In dem Fall ist der Studienplatz sofort endgültig.

Bei Ablehnung wird diesseits geprüft, ob es sinnvoll erscheint, gegen den Beschluss in die Beschwerde zu gehen. Hierin liegt zum Teil eine zweite Chance: denn im Beschwerdeverfahren muss dezidiert vorgetragen werden, ein pauschaler Anwurf reicht nicht aus. Hierin mag der Grund für die Zurückhaltung vieler Anwälte liegen, in das Beschwerdeverfahren zu gehen. Da jedes Verfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, muss allerdings eine genaue Prüfung der Chancen erfolgen.

Kosten: Studienplatzklage im Studienfach Zahnmedizin im höheren FS

Die Kosten teilen sich auf verschiedene Posititonen auf. Es fallen Kosten für die Beauftragung des eigenen Anwalts an, für eventuell beteiligte Anwälte der Gegenseite sowie für die Gerichtskosten. Kaum ins Gewicht fallen die Verwaltungsgebühren, die die Universitäten zum Teil geltend machen. Für all diese Positionen gelten gesetzliche Bestimmungen. Denn sie berechnen sich aus den von den Gerichten im Verfahren festgesetzten Streitwerten, die als Berechnungsgrundlage dienen. Sie sind also selbst nicht zu zahlen!

Die Streitwerte divergieren zwischen € 1.000,00 und € 5.000,00. Entsprechend höher oder niedriger fallen die daraus errechneten Gebühren aus. Wir können Ihnen an dieser Stelle nicht im Einzelnen aufführen, welche Gebühren gegen welche Hochschule anfallen.

Wir werden dies aber gern für Sie tun, sobald wir Ihre persönliche Situation besprochen haben. Denn diese beeinflusst maßgeblich die insgesamt anfallenden Kosten.

Dabei kann ein eventuell begrenztes Budget gern Berücksichtigung finden. Wenn wir Ihnen hier einen etwaigen Durchschnittswert angeben, der sich pro Verfahren auf ca. € 1.200 (inkl. aller o.a. Kosten) beläuft, nützt Ihnen dieses kaum.

Denn es kommt im Einzelfall auf viele Umstände an, die hiervon abweichend die Höhe beeinflussen, wie: ist ein Gegenanwalt beteiligt? Wie hoch ist der gerichtlich festgesetzte Streitwert? Muss zusätzlich zum Eilverfahren Klage erhoben werden?

Um weitere Informationen zu erhalten, kontaktieren Sie uns gern unter der Rufnummer 02191-24071! Wir stehen Ihnen für ein kostenloses, erstes Infogespräch gern zur Verfügung! Oder schreiben Sie uns an info@studienplatzklage-schmidt.de, wir rufen Sie gern zu einer Ihnen passenden Zeit zurück!

Denken Sie immer daran: es gelten bundesweit diverse Fristen, die es zu wahren gilt, damit Ihre Chancen auf Zulassung zum Studium im höheren Fachsemester der Zahnmedizin steigen. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren!

 

Infobox Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe

Informationen zur Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, können wir diese gern für Sie hinsichtlich einer Deckungszusage anfragen! Viele Rechtsschutzversicherungen sind dazu übergegangen, dezidiert bezogen auf die zu verklagende Hochschule Argumente zur Erfolgsaussicht anzufordern.

Dies kann nur eine erfahrene Kanzlei leisten! Wir haben in zahllosen Fällen eine Deckungszusage erreicht, auch gegen teils erheblichen Widerstand der RS!

Beachten Sie auch die Hinweise unseres Merkblatts:

Merkblatt Rechtsschutz

Informationen zur Prozesskostenhilfe

Möchten Sie zur Finanzierung Ihrer Studienplatzklage Prozesskostenhilfe beantragen, bedenken Sie bitte, dass meist bereits vor Entscheid über die PKH die Kapazitätsverfahren bereits eingeleitet werden müssen!

Zudem fordern die Gerichte die gezahlten Beträge zurück. Kosten der evtl. auftretenden gegnerischen Anwälte und außergerichtlich anfallende Gebühren werden nicht übernommen!

Beachten Sie auch die Hinweise unseres Merkblatts:

Merkblatt Prozesskostenhilfe

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